„Abschiebungen erfolgen in Österreich nur nach einer umfassenden Prüfung und bei einem negativen Abschluss des Asylverfahrens“, stellt der Sicherheitssprecher der Volkspartei, Karl Mahrer, klar. Die unabhängigen Gerichte „haben rechtskonform entschieden“, dementsprechend hätten die Behörden diese Entscheidungen auch vollzogen. Im Fall der georgischen Familie – die sich seit rund vier Jahren unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat – sei auch keine Schutzbedürftigkeit gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention festgestellt worden, die etwa humanitäres Bleiberecht gerechtfertigt hätte. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht auch bestätigt, dass eine Verletzung des Kindeswohls „nicht ersichtlich“ sei.
Die medial bekannte Chronologie zeige, dass hier – vom ersten Asylantrag der Mutter im Jahr 2009, der bereits 2010 negativ beschieden wurde – insgesamt fünf Asylanträge gestellt worden sind, die allesamt rechtskräftig abgelehnt wurden. Zwischenzeitlich war die Mutter für zwei Jahre aus Österreich ausgereist, um 2014 mittels eines Touristenvisums über die Niederlande wieder nach Österreich einzureisen. „In Summe hat sich die Familie sechsmal der angeordneten Ausreise widersetzt und auch bis zum Schluss nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, freiwillig auszureisen“, sagt Mahrer. Dies habe die Abschiebung dann notwendig gemacht. Der VP-Abgeordnete weiter: „Dieses Verhalten spricht nicht für Integration und die Akzeptanz unseres Rechtstaates. Es droht auch die Gefahr, dass Fälle wie dieser dafür sorgen, dass wirklich Schutzbedürftige in Misskredit geraten.“
Viele Menschen – auch er, Mahrer – seien vom Schicksal der Abgeschobenen persönlich betroffen. Dies dürfe aber kein Grund dafür sein, den Fall nicht genau und mit klarem Blick zu betrachten. Das legt der VP-Abgeordnete auch dem politischen Mitbewerber ans Herz. Mahrer: „Es ist schwer verständlich, wenn versucht wird, die Arbeit der unabhängigen Gerichte zu diskreditieren.“ Der VP-Sicherheitssprecher weist auch auf das in Artikel 18 des Bundes-Verfassungsgesetzes verankerte Legalitätsprinzip hin. „Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Basis der Gesetze ausgeübt werden. Das gilt selbstverständlich auch für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und das Innenministerium. Wenn – wie bei der georgischen Familie – eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt, dann haben die Behörden die Außerlandesbringung auch zu vollziehen.“